Nach einem Verkehrsunfall müssen die Geschädigten ihre Schadensersatzforderungen geltend machen. Kein Haftpflichtversicherer zahlt ohne Aufforderung! Selbst wenn gegnerische Haftpflichtversicherer im Rahmen des von ihnen so genannten „Aktiven Schadenmanagements“ schnelle und unbürokratische Hilfe anbieten und dazu häufig nur Stunden nach dem Unfall telefonisch Kontakt mit den Geschädigten aufnehmen, ist Vorsicht geboten. Die Versicherungsgesellschaften sind Wirtschaftsunternehmen, die sich auf dem hart umkämpften Markt der Kfz-Versicherungen behaupten müssen. Daher liegt es nahe, dass sie im eigenen wirtschaftlichen Interesse versuchen werden, ihre Schadensersatzzahlungen an die Unfallgegner ihrer Versicherten möglichst gering zu halten. So werden versicherungsnahe Gutachter geschickt, welche die Höhe des Schadens (Reparaturkosten bzw. Wiederbeschaffungsaufwand bei Totalschaden) möglichst niedrig schätzen, und Werkstätten empfohlen, die auf Basis besonderer Vereinbarungen mit den Versicherungsgesellschaften zu geringeren als den marktüblichen Preisen bzw. jenen markengebundener Fachwerkstätten reparieren. Nicht selten werden bestimmte Schadenspositionen – etwa die Nutzungsausfallentschädigung, der Haushaltsführungsschaden oder die Kostenpauschale – schlicht ignoriert.
Auch die Kosten eines Rechtsanwaltes gehören zu dem vom Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzenden Schaden! Die schnelle Zusage, die Reparatur des Fahrzeugs zu organisieren und die Kosten hierfür zu übernehmen oder den Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen, soll die Geschädigten davon abhalten, sich umfassend anwaltlich beraten zu lassen. Hierdurch vermeiden die Versicherungsunternehmen nicht nur die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren, sondern auch die Geltendmachung von Schadenspositionen, welche bei einer auf den jeweiligen Fall zugeschnittenen Beratung durch einen auf das Verkehrsrecht spezialisieren Rechtsanwalt durchgesetzt worden wären.