Parkraumbewirtschaftung: Anspruch auf Vertragsstrafe nur gegen Fahrer

Auch in Freiberg werden inzwischen mehrere Parkplätze durch private Betreiber bewirtschaftet. Bei Verstößen gegen die Parkordnung drohen Vertragsstrafen in Höhe von € 25,-. Aber gegen wen besteht überhaupt der Anspruch? Die Parkplatzbetreiber, in Freiberg vor allem die VKS GbR Rostock, behaupten, sie könnten die Vertragsstrafe vom Halter des Fahrzeugs verlangen, und führen in ihren Mahnschreiben zwei ca. 10 Jahre alte Amtsgerichtsurteile auf, die ihre Rechtsauffassung stützen sollen.

Anders sehen das allerdings neuere Entscheidungen, so etwa das Landgericht Arnsberg (Urteil v. 16.01.2019, 3 S 110/18):

Der Parkplatzbetreiber hat nur einen Anspruch gegen den Fahrer, und wer gefahren ist, muss er bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch beweisen.

Es reicht also nicht, eine Halterauskunft einzuholen und dann vom Halter die Zahlung der Vertragsstrafe zu verlangen! Vielmehr müsste sich der Parkraumbewirtschafter die Mühe machen, den konkreten Fahrer festzustellen.

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