Dashcam im Auto? Bußgeld droht!

Vergangene Woche suchte uns ein Mandant mit einem Problem auf, welches nun auch in unserer Region verbreitet auftreten könnte. Er legte uns einen Beschluss des Amgtsgerichts Dresden vom 19.02.2019 vor, mit welchem die Beschlagnahme der SD-Karte seiner Dashcam als Beweismittel angeordnet wurde. Hintergrund ist ein Bußgeldverfahren des Sächsischen Datenschutzbeauftragten gegen unseren Mandanten.

Lange war heftig umstritten, ob Dashcam-Aufnahmen in einem Zivilprozess als Beweismittel zulässig sind. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich bejaht (Urteil v. 15.05.2018, VI ZR 233/17).

Wer nun denkt, damit stünde der Nutzung einer Dashcam nichts mehr im Wege, könnte – wie unser Mandant – eines Besseren belehrt werden.

Unser Mandant wurde in Freiberg von der Polizei angehalten, offenbar um gezielt die im Fahrzeug installierte Dashcam zu überprüfen. Die SD-Karte wurde entnommen und ein Bußgeldverfahren eingeleitet, für welches der landesdatenschutzbeauftragte zuständig ist.

Ja, richtig gelesen: Ein Bußgeldverfahren wegen der Nutzung einer Dashcam!

Hintergrund ist das Datenschutzrecht. Der BGH lieferte in seinem oben erwähnten Urteil schon den entscheidenden Hinweis:

Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dassdie streitgegenständliche Videoaufzeichnung nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig ist. Die Aufzeichnung verstößt gegen § 4 Abs. 1 BDSG, da sie ohne Einwilligung derBetroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann. …
Die Videoaufzeichnung mittels einer Dashcam, auch während der Fahrt, unterliegt dem Regelungsregime des Bundesdatenschutzgesetzes. Es kann offenbleiben, ob sie an § 6b Abs. 1Satz 1Nr. 3 BDSG oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zu messen ist (vgl. Haustein, DSRITB 2016, 43, 50), da die Voraussetzungen der genannten Erlaubnistatbestände jeweils nicht erfüllt sind; jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Interessen im Sinne beider Normen nicht erforderlich und deshalb gemäß § 4 Abs. 1 BDSG nicht zulässig.

Der BGH wägt ab zwischen dem Beweissicherungsinteresse des Dashcam-Nutzers und den Datenschutzinteressen all jener, welche ohne ihr Wissen gefilmt und deren personenbezogen Daten gespeichert werden. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke sei zur Wahrnehmung von Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es sei technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.

Als Beweismittel zur Aufklärung des Unfallhergangs hat der BGH das Video trotzdem zugelassen, was die geäußerten Datenschutzbedenken aber nicht vergessen macht. Und so verfolgen Landesdatenschutzbeauftragte und Polizei auch tatsächlich Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz durch die Nutzung von Dashcams, die nicht die vom BGH genannten technischen Voraussetzungen erfüllen.

Es werden wohlgemerkt nicht nur Personen verfolgt, welche die Aufnahmen veröffentlichen oder damit Anzeigen gegen Dritte erstatten (Denunzianten / „Hilfssheriffs“), sondern auch solche, die die Aufnahmen tatsächlich nur anfertigen, um sich für den Fall eines Unfalls abzusichern!

Betroffenen Fahrzeugführern drohen gem. § 83 Abs. 5 DSGVO Bußgelder. Sofern die Aufnahmen den privaten Bereich nicht verlassen haben, düften sie sich im unteren Bereich des Bußgeldrahmens bewegen.

Dashcam-Nutzern kann nur dringend empfohlen werden, Geräte, die anlasslos aufzeichnen und speichern, nicht mehr einzusetzen und auf Kameras umzusteigen, welche die Aufnahmen der zurückliegenden Minuten nur dann dauerhaft speichern, wenn sie einen Anstoß oder eine starke Verzögerung registrieren.

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