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Auch in Freiberg werden inzwischen mehrere Parkplätze durch private Betreiber bewirtschaftet. Bei Verstößen gegen die Parkordnung drohen Vertragsstrafen in Höhe von € 25,-. Aber gegen wen besteht überhaupt der Anspruch? Die Parkplatzbetreiber, in Freiberg vor allem die VKS GbR Rostock, behaupten, sie könnten die Vertragsstrafe vom Halter des Fahrzeugs verlangen, und führen in ihren Mahnschreiben zwei ca. 10 Jahre alte Amtsgerichtsurteile auf, die ihre Rechtsauffassung stützen sollen.
Anders sehen das allerdings neuere Entscheidungen, so etwa das Landgericht Arnsberg (Urteil v. 16.01.2019, 3 S 110/18):
Der Parkplatzbetreiber hat nur einen Anspruch gegen den Fahrer, und wer gefahren ist, muss er bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch beweisen.
Es reicht also nicht, eine Halterauskunft einzuholen und dann vom Halter die Zahlung der Vertragsstrafe zu verlangen! Vielmehr müsste sich der Parkraumbewirtschafter die Mühe machen, den konkreten Fahrer festzustellen.
Vergangene Woche suchte uns ein Mandant mit einem Problem auf, welches nun auch in unserer Region verbreitet auftreten könnte. Er legte uns einen Beschluss des Amgtsgerichts Dresden vom 19.02.2019 vor, mit welchem die Beschlagnahme der SD-Karte seiner Dashcam als Beweismittel angeordnet wurde. Hintergrund ist ein Bußgeldverfahren des Sächsischen Datenschutzbeauftragten gegen unseren Mandanten.
Lange war heftig umstritten, ob Dashcam-Aufnahmen in einem Zivilprozess als Beweismittel zulässig sind. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich bejaht (Urteil v. 15.05.2018, VI ZR 233/17).
Wer nun denkt, damit stünde der Nutzung einer Dashcam nichts mehr im Wege, könnte – wie unser Mandant – eines Besseren belehrt werden.
Unser Mandant wurde in Freiberg von der Polizei angehalten, offenbar um gezielt die im Fahrzeug installierte Dashcam zu überprüfen. Die SD-Karte wurde entnommen und ein Bußgeldverfahren eingeleitet, für welches der landesdatenschutzbeauftragte zuständig ist.
Ja, richtig gelesen: Ein Bußgeldverfahren wegen der Nutzung einer Dashcam!
Hintergrund ist das Datenschutzrecht. Der BGH lieferte in seinem oben erwähnten Urteil schon den entscheidenden Hinweis:
Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dassdie streitgegenständliche Videoaufzeichnung nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig ist. Die Aufzeichnung verstößt gegen § 4 Abs. 1 BDSG, da sie ohne Einwilligung derBetroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann. … Die Videoaufzeichnung mittels einer Dashcam, auch während der Fahrt, unterliegt dem Regelungsregime des Bundesdatenschutzgesetzes. Es kann offenbleiben, ob sie an § 6b Abs. 1Satz 1Nr. 3 BDSG oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zu messen ist (vgl. Haustein, DSRITB 2016, 43, 50), da die Voraussetzungen der genannten Erlaubnistatbestände jeweils nicht erfüllt sind; jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Interessen im Sinne beider Normen nicht erforderlich und deshalb gemäß § 4 Abs. 1 BDSG nicht zulässig.
Der BGH wägt ab zwischen dem Beweissicherungsinteresse des Dashcam-Nutzers und den Datenschutzinteressen all jener, welche ohne ihr Wissen gefilmt und deren personenbezogen Daten gespeichert werden. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke sei zur Wahrnehmung von Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es sei technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.
Als Beweismittel zur Aufklärung des Unfallhergangs hat der BGH das Video trotzdem zugelassen, was die geäußerten Datenschutzbedenken aber nicht vergessen macht. Und so verfolgen Landesdatenschutzbeauftragte und Polizei auch tatsächlich Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz durch die Nutzung von Dashcams, die nicht die vom BGH genannten technischen Voraussetzungen erfüllen.
Es werden wohlgemerkt nicht nur Personen verfolgt, welche die Aufnahmen veröffentlichen oder damit Anzeigen gegen Dritte erstatten (Denunzianten / „Hilfssheriffs“), sondern auch solche, die die Aufnahmen tatsächlich nur anfertigen, um sich für den Fall eines Unfalls abzusichern!
Betroffenen Fahrzeugführern drohen gem. § 83 Abs. 5 DSGVO Bußgelder. Sofern die Aufnahmen den privaten Bereich nicht verlassen haben, düften sie sich im unteren Bereich des Bußgeldrahmens bewegen.
Dashcam-Nutzern kann nur dringend empfohlen werden, Geräte, die anlasslos aufzeichnen und speichern, nicht mehr einzusetzen und auf Kameras umzusteigen, welche die Aufnahmen der zurückliegenden Minuten nur dann dauerhaft speichern, wenn sie einen Anstoß oder eine starke Verzögerung registrieren.
Heute fand am Sachsenring das 9. DEKRA-Verkehrssymposium statt. Nach interessanten Vorträgen zum autonomen Fahren, zur Unfallanalyse sowie zur Messtechnik für Rotlicht- und Geschwindigkeitsverstöße konnte man sich im Außenbereich in einem Lkw ein Bild von den Sichtverhältnissen des Fahrers machen, einen Mercedes selbsttätig ein- und ausparken lassen sowie die Autopiloten eines Tesla Model S und eines Tesla Model X testen. Faszinierender als den Autopiloten fanden die meisten Teilnehmer jedoch offenbar die Beschleunigung der Teslas…
Vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe hat ein vom Diesel-Skandal betroffener VW-Besitzer einen Teilerfolg erzielt. Ihm war, nachdem er bislang das von VW angebotene Software-Update nicht aufgespielt hat, vom Landratsamt der Bescheid über die Betriebsuntersagung für sein Fahrzeug zugegangen. Das Landratsamt hatte darin die sofortige Vollziehung angeordnet. Diese Anordnung bewirkt, dass Widerspruch und Klage gegen die Stilllegungsverfügung keine aufschiebende Wirkung haben und der Halter das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides nicht mehr in Betrieb nehmen darf.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hob die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Beschluss vom 26.02.2018, Az. 12 K 16702/17, auf (Pressemitteilung des Gerichts). Zum einen werde die Anordnung den Begründungsanforderungen nicht gerecht, da das Landratsamt ausführte, das Fahrzeug müsse zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vom Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, ein typischer Fall der Betriebsuntersagung aus Gründen der Verkehrssicherheit aber nicht gegeben sei. Außerdem sah das Gericht keine den Sofortvollzug rechtfertigende Dringlichkeit. Insofern verwies es darauf, dass der Abgas-Skandal seit 2015 bekannt sei und die zuständigen Behörden bislang offenbar keine besondere Eilbedürftigkeit gesehen hätten.
Der Beschluss besagt allerdings noch nichts darüber, ob die Betriebsuntersagung selbst rechtmäßig ist. Daher handelt es sich auch nur um einen Etappenerfolg des Klägers. Sollte der Beschluss rechtskräftig werden, kann er zwar zunächst weiterfahren; dass die Behörde vom Diesel-Skandal betroffene Autos, die kein Software-Update erhalten haben, nicht stilllegen darf, wie die eine oder andere Schlagzeile nahelegt, ist damit aber noch keineswegs entschieden.
Wir hatten hier ja schon über eine Entscheidung des Landgerichts Dresden berichtet, wonach Besitzer eines Pkw aus dem VW-Konzern vom Händler kein neues Fahrzeug verlangen können, wenn sie das von VW angebotene Update verweigert und damit dem Händler keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben haben.
Nun hat sich das Gericht auch mit gegen den Hersteller, die Volkswagen AG, gerichteten Schadensersatzklagen befasst (Urteile v. 21.11.2017, Az.: 7 O 1727/16 u. 7 O 2359/16). Auch diese wurden heute abgewiesen, und zwar mit ähnlichen Begründungen wie in dem vorangegangenen Urteil.
Eine Täuschung der Käufer durch VW vermochte das Gericht noch zu erkennen, allerdings keinen hierdurch verursachten Schaden. Den VW-Besitzern sei deshalb kein Schaden entstanden, weil die Updates grundsätzlich wirksam seien. Nur wenn Updates im Ausnahmefall nicht zum Erfolg führen oder sich gar nachteilig auf das Fahrzeug auswirken würden, kämen weitergehende Ansprüche gegen den VW-Konzern in Betracht. Auch das Argument, der Wiederverkaufswert der Fahrzeuge habe gelitten, wodurch den Käufern ein Schaden entstanden sei, ließ das Gericht nicht gelten. Dass speziell die vom Abgas-Skandal betroffenen Fahrzeuge des VW-Konzerns an Wert eingebüßt hätten, sei nicht erwiesen. Vielmehr zeige sich eine solche Entwicklung auf dem Gebrachtwagenmarkt auch bei Diesel-Fahrzeugen anderer Hersteller.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Es wird sich nun das Oberlandesgericht Dresden mit den Klagen zu befassen haben. Man darf gespannt sein, ob es zu Entscheidungen des Berufungsgerichts kommt oder doch noch Vergleiche geschlossen werden. Bisher hat es VW verstanden, obergerichtliche Entscheidungen zu vermeiden…
Haben auch Sie Fragen zum Abgas-Skandal? Kontaktieren Sie uns!
Der Titel legt nahe, mit geblitzt.de könne man Bußgelder ganz einfach vermeiden. Der Beitrag beginnt auch gleich mit der Einblendung von drei Bußgeldbescheiden, welche nach eingelegten Einsprüchen eingestellt worden seien. Man erfährt anschließend, dass vermeintlich ein Drittel aller Bußgeldbescheide falsch sind, viele Betroffene aber wegen hoher Kosten den Gang zum Rechtsanwalt, welcher die Rechtmäßigkeit des Bescheides prüfen könnte, scheuen würden. Geblitzt.de bzw. die dahinterstehende Coduka UG (haftungsbeschränkt) habe daher eine Software entwickelt, mit welcher die Prüfung von Bußgeldbescheiden weitgehend automatisiert würde, wodurch erhebliche Kosten eingespart werden könnten. Daher sei es geblitzt.de möglich, Betroffenen die Prüfung ihrer Bußgeldbescheide kostenlos anzubieten. So weit, so gut.
Dann wird es aber schon etwas schräg. Im Beitrag wird behauptet, statt eines Anwalts würde die Software von geblitzt.de „mit einem Klick automatisch“ Einspruch bei der Bußgeldbehörde einlegen. Es ist klar, dass man in einem Fernsehbeitrag nicht auf alle juristischen Feinheiten Rücksicht nehmen kann, aber diese Aussage ist schlicht Quatsch. Die Software mag das Einspruchsschreiben automatisch generieren. Einlegen muss den Einspruch nach dem Gesetz aber der Betroffene oder ein von diesem bevollmächtigter Anwalt schon selbst. Gemäß § 67 OWiG ist der Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einzulegen. Tatsächlich – das erfährt man dann später im Beitrag – arbeitet geblitzt.de mit Anwälten zusammen, welchen das Unternehmen gegen Gebühren seine Software zur Verfügung stellt und die Mandate vermittelt. Der Einspruch wird also durch diese Anwälte eingelegt.