Schon am 06.03.2019 hatten wir hier über den Verdacht berichtet, dass auch die Motorenreihe EA 288 des Volkswagen-Konzerns vom Abgasskandal betroffen sein könnte. Damals ging es um ein sogenanntes Thermofenster.
Nun haben Recherchen des SWR offenbar ergeben, dass diese Motoren möglicherweise noch weitgehender manipuliert wurden. Auch diese sollen über eine Software verfügen, welche erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Abgasprüfstand bzw. in einem Testzyklus befindet. In diesem Fall sorgt sie dafür, dass mehr AdBlu zur Abgasreinigung zugeführt wird als im normalen Fahrbetrieb.
Aber auch bei der Baureihe EA 189 bahnt sich neues Ungemach an. So soll laut dem ARD-Magazin Kontraste mit dem Update, welches die ursprüngliche Abschalteinrichtung beseitigen sollte, ein Thermofenster installiert worden sein, welches dazu führt, dass eine optimale Abgasreinigung nur in einem Außentemperaturbereich von 15 bis 33 Grad Celsius stattfindet. Schon ob ein solches Thermofenster überhaupt zulässig ist, ist umstritten. Zulässig kann es jedoch sein, wenn es zum Schutz des Motors zwingend erforderlich ist. Dann stellt sich freilich die Frage, wie eng ein solches Thermofenster sein darf.
Die Motoren von VW (und wohl auch die anderer Hersteller) werden die Gerichte also noch lange beschäftigen.
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Auch in Freiberg werden inzwischen mehrere Parkplätze durch private Betreiber bewirtschaftet. Bei Verstößen gegen die Parkordnung drohen Vertragsstrafen in Höhe von € 25,-. Aber gegen wen besteht überhaupt der Anspruch? Die Parkplatzbetreiber, in Freiberg vor allem die VKS GbR Rostock, behaupten, sie könnten die Vertragsstrafe vom Halter des Fahrzeugs verlangen, und führen in ihren Mahnschreiben zwei ca. 10 Jahre alte Amtsgerichtsurteile auf, die ihre Rechtsauffassung stützen sollen.
Anders sehen das allerdings neuere Entscheidungen, so etwa das Landgericht Arnsberg (Urteil v. 16.01.2019, 3 S 110/18):
Der Parkplatzbetreiber hat nur einen Anspruch gegen den Fahrer, und wer gefahren ist, muss er bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch beweisen.
Es reicht also nicht, eine Halterauskunft einzuholen und dann vom Halter die Zahlung der Vertragsstrafe zu verlangen! Vielmehr müsste sich der Parkraumbewirtschafter die Mühe machen, den konkreten Fahrer festzustellen.
Volkswagen hat in der Vergangenheit stets beteuert, dass der Nachfolger des berühmt-berüchtigten Motors EA189 nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge.
Der Hersteller soll nun aber in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Wuppertal (Az.: 2 O 273/18) eingeräumt haben, dass auch bei den Motoren der Baureihe EA288 eine Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters benutzt wurde. Ein solches Thermofenster bewirkt letztlich, dass bei Außentemperaturen, die außerhalb eines vorgegebenen Bereiches, also darüber oder darunter, liegen, die Abgasreinigung ausgeschaltet oder reduziert wird. Es würde sich dann also auch bei den neueren Motoren um eine Manipulation handeln, wie sie von vielen deutschen Gerichten für unzulässig erachtet wird.
EA288-Motoren wurden ab 2012 in Varianten zwischen 1,4 und 2,0 Litern gebaut.
Wir werden die Entwicklung weiter verfolgen und berichten.
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Vergangene Woche suchte uns ein Mandant mit einem Problem auf, welches nun auch in unserer Region verbreitet auftreten könnte. Er legte uns einen Beschluss des Amgtsgerichts Dresden vom 19.02.2019 vor, mit welchem die Beschlagnahme der SD-Karte seiner Dashcam als Beweismittel angeordnet wurde. Hintergrund ist ein Bußgeldverfahren des Sächsischen Datenschutzbeauftragten gegen unseren Mandanten.
Lange war heftig umstritten, ob Dashcam-Aufnahmen in einem Zivilprozess als Beweismittel zulässig sind. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich bejaht (Urteil v. 15.05.2018, VI ZR 233/17).
Wer nun denkt, damit stünde der Nutzung einer Dashcam nichts mehr im Wege, könnte – wie unser Mandant – eines Besseren belehrt werden.
Unser Mandant wurde in Freiberg von der Polizei angehalten, offenbar um gezielt die im Fahrzeug installierte Dashcam zu überprüfen. Die SD-Karte wurde entnommen und ein Bußgeldverfahren eingeleitet, für welches der landesdatenschutzbeauftragte zuständig ist.
Ja, richtig gelesen: Ein Bußgeldverfahren wegen der Nutzung einer Dashcam!
Hintergrund ist das Datenschutzrecht. Der BGH lieferte in seinem oben erwähnten Urteil schon den entscheidenden Hinweis:
Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dassdie streitgegenständliche Videoaufzeichnung nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig ist. Die Aufzeichnung verstößt gegen § 4 Abs. 1 BDSG, da sie ohne Einwilligung derBetroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann. … Die Videoaufzeichnung mittels einer Dashcam, auch während der Fahrt, unterliegt dem Regelungsregime des Bundesdatenschutzgesetzes. Es kann offenbleiben, ob sie an § 6b Abs. 1Satz 1Nr. 3 BDSG oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zu messen ist (vgl. Haustein, DSRITB 2016, 43, 50), da die Voraussetzungen der genannten Erlaubnistatbestände jeweils nicht erfüllt sind; jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Interessen im Sinne beider Normen nicht erforderlich und deshalb gemäß § 4 Abs. 1 BDSG nicht zulässig.
Der BGH wägt ab zwischen dem Beweissicherungsinteresse des Dashcam-Nutzers und den Datenschutzinteressen all jener, welche ohne ihr Wissen gefilmt und deren personenbezogen Daten gespeichert werden. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke sei zur Wahrnehmung von Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es sei technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.
Als Beweismittel zur Aufklärung des Unfallhergangs hat der BGH das Video trotzdem zugelassen, was die geäußerten Datenschutzbedenken aber nicht vergessen macht. Und so verfolgen Landesdatenschutzbeauftragte und Polizei auch tatsächlich Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz durch die Nutzung von Dashcams, die nicht die vom BGH genannten technischen Voraussetzungen erfüllen.
Es werden wohlgemerkt nicht nur Personen verfolgt, welche die Aufnahmen veröffentlichen oder damit Anzeigen gegen Dritte erstatten (Denunzianten / „Hilfssheriffs“), sondern auch solche, die die Aufnahmen tatsächlich nur anfertigen, um sich für den Fall eines Unfalls abzusichern!
Betroffenen Fahrzeugführern drohen gem. § 83 Abs. 5 DSGVO Bußgelder. Sofern die Aufnahmen den privaten Bereich nicht verlassen haben, düften sie sich im unteren Bereich des Bußgeldrahmens bewegen.
Dashcam-Nutzern kann nur dringend empfohlen werden, Geräte, die anlasslos aufzeichnen und speichern, nicht mehr einzusetzen und auf Kameras umzusteigen, welche die Aufnahmen der zurückliegenden Minuten nur dann dauerhaft speichern, wenn sie einen Anstoß oder eine starke Verzögerung registrieren.
Die Juristische Zentrale des ADAC weist anlässlich eines drastischen Falles darauf hin, dass man mit der Prüfungsbescheinigung für das begleitete Fahren ab 17 nicht im Ausland fahren darf. Eine Ausnahme gilt nur für Österreich.
Fährt man trotzdem mit der BF17-Prüfungsbescheinigung im Ausland, drohen harte Strafen, auch wenn sich die berechtigte Begleitperson im Fahrzeug befindet.
So wurde einer Familie der Italienurlaub vollkommen verdorben, weil dem 17-jährigen Sohn bei einer Polizeikontrolle das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis vorgeworfen wurde. Es wurde ein kurzfristig zu zahlendes Bußgeld in Höhe von 3.500 EUR (!) verhängt. Bei Nichtzahlung der Strafe innerhalb von fünf Tagen hätte sie sich auf 5.000 EUR erhöht. Doch damit nicht genug: Als Zusatzstrafe wurde das Fahrzeug für die Dauer von drei Monaten in polizeiliche Verwahrung genommen.
Vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe hat ein vom Diesel-Skandal betroffener VW-Besitzer einen Teilerfolg erzielt. Ihm war, nachdem er bislang das von VW angebotene Software-Update nicht aufgespielt hat, vom Landratsamt der Bescheid über die Betriebsuntersagung für sein Fahrzeug zugegangen. Das Landratsamt hatte darin die sofortige Vollziehung angeordnet. Diese Anordnung bewirkt, dass Widerspruch und Klage gegen die Stilllegungsverfügung keine aufschiebende Wirkung haben und der Halter das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides nicht mehr in Betrieb nehmen darf.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hob die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Beschluss vom 26.02.2018, Az. 12 K 16702/17, auf (Pressemitteilung des Gerichts). Zum einen werde die Anordnung den Begründungsanforderungen nicht gerecht, da das Landratsamt ausführte, das Fahrzeug müsse zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vom Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, ein typischer Fall der Betriebsuntersagung aus Gründen der Verkehrssicherheit aber nicht gegeben sei. Außerdem sah das Gericht keine den Sofortvollzug rechtfertigende Dringlichkeit. Insofern verwies es darauf, dass der Abgas-Skandal seit 2015 bekannt sei und die zuständigen Behörden bislang offenbar keine besondere Eilbedürftigkeit gesehen hätten.
Der Beschluss besagt allerdings noch nichts darüber, ob die Betriebsuntersagung selbst rechtmäßig ist. Daher handelt es sich auch nur um einen Etappenerfolg des Klägers. Sollte der Beschluss rechtskräftig werden, kann er zwar zunächst weiterfahren; dass die Behörde vom Diesel-Skandal betroffene Autos, die kein Software-Update erhalten haben, nicht stilllegen darf, wie die eine oder andere Schlagzeile nahelegt, ist damit aber noch keineswegs entschieden.
Wir hatten hier ja schon über eine Entscheidung des Landgerichts Dresden berichtet, wonach Besitzer eines Pkw aus dem VW-Konzern vom Händler kein neues Fahrzeug verlangen können, wenn sie das von VW angebotene Update verweigert und damit dem Händler keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben haben.
Nun hat sich das Gericht auch mit gegen den Hersteller, die Volkswagen AG, gerichteten Schadensersatzklagen befasst (Urteile v. 21.11.2017, Az.: 7 O 1727/16 u. 7 O 2359/16). Auch diese wurden heute abgewiesen, und zwar mit ähnlichen Begründungen wie in dem vorangegangenen Urteil.
Eine Täuschung der Käufer durch VW vermochte das Gericht noch zu erkennen, allerdings keinen hierdurch verursachten Schaden. Den VW-Besitzern sei deshalb kein Schaden entstanden, weil die Updates grundsätzlich wirksam seien. Nur wenn Updates im Ausnahmefall nicht zum Erfolg führen oder sich gar nachteilig auf das Fahrzeug auswirken würden, kämen weitergehende Ansprüche gegen den VW-Konzern in Betracht. Auch das Argument, der Wiederverkaufswert der Fahrzeuge habe gelitten, wodurch den Käufern ein Schaden entstanden sei, ließ das Gericht nicht gelten. Dass speziell die vom Abgas-Skandal betroffenen Fahrzeuge des VW-Konzerns an Wert eingebüßt hätten, sei nicht erwiesen. Vielmehr zeige sich eine solche Entwicklung auf dem Gebrachtwagenmarkt auch bei Diesel-Fahrzeugen anderer Hersteller.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Es wird sich nun das Oberlandesgericht Dresden mit den Klagen zu befassen haben. Man darf gespannt sein, ob es zu Entscheidungen des Berufungsgerichts kommt oder doch noch Vergleiche geschlossen werden. Bisher hat es VW verstanden, obergerichtliche Entscheidungen zu vermeiden…
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Der ADAC veranstaltete am 20./21.10.2017 in seiner Zentrale erstmals die Münchener Verkehrsrechtstage mit vielen interessanten Vorträgen zur Sachschadenregulierung, zum Kaufrecht mit dem Schwerpunkt Gewährleistungsrecht, zum Abgas-Skandal sowie zu Bußgeldverfahren im In- und Ausland. Wir waren dort und konnten neben Fachwissen bei herrlichem Spätherbstwetter auch ein paar Impressionen von München sammeln.
In einem Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes habe ich einen Sachverständigen mit der Prüfung des Messergebnisses beauftragt. Dieser forderte bei der Bußgeldstelle die Rohmessdaten an. Die Bußgeldstelle verweigerte die Herausgabe mit der zweifelhaften Begründung, das Verfahren sei bereits an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden. Auch alle Rohmessdaten? Wohl kaum…
Nachdem das Amtsgericht Cottbus auf meinen Antrag hin mit Beschluss vom 29.03.2017 schließlich die Herausgabe des entschlüsselten Falldatensatzes angeordnet hatte, forderte der Sachverständige diesen am 31.03.2017 nochmals bei der Bußgeldstelle an. Unterdessen rückte der für den heutigen Tag anberaumte Termin zur Hauptverhandlung näher. Als der Sachverständige am 12.04.2017 noch immer die Daten nicht erhalten hatte, habe ich das Gericht darauf hingewiesen und beantragt, den Verhandlungstermin aufzuheben und später neu zu terminieren.
Gestern teilte das Gericht telefonisch mit, es sei sehr ungewöhnlich, dass die Bußgeldstelle trotz eines entsprechenden Beschlusses die Daten nicht herausgebe. Die Bußgeldstelle sei zur Stellungnahme aufgefordert worden. Man konnte hören, dass die Richterin es nicht recht glauben wollte. Freilich war über die Osterfeiertage nichts passiert. Ohne die Stellungnahme wollte die Richterin den Termin aber nicht aufheben.
Also fuhr ich heute ca. 120 km nach Cottbus, stellte dort den Antrag, die Hauptverhandlung auszusetzen, welchem stattgegeben wurde, und fuhr nach 10 Minuten Verhandlung wieder 120 km zurück nach Freiberg. Ein neuer Termin soll nun im Juni stattfinden. Mal sehen, ob es die Bußgeldstelle in der Zwischenzeit schafft, die Messdaten herauszugeben…
Der Saal im Hotel Elbflorenz in Dresden füllt sich mit den sächsischen ADAC-Vertragsanwälten. Es erwarten uns auch wieder vielversprechende Vorträge, u. a. zu ausländischen Bußgeldverfahren und Abgasskandal.