Abgas-Skandal: Vergleich nach Musterfeststellungsklage

VW verschickt seit den 19.03.2020 Schreiben an all jene, welche sich für die Musterfeststellungsklage registriert hatten.

Es enthält ein persönliches Login zu dem eigens für die Abwicklung des Vergleichs geschaffenen Internet-Portal http://www.mein-vw-vergleich.de

Nach dem Login werden einige persönliche und Daten zu dem betroffenen Fahrzeug abgefragt. Im Anschluss wird der Betrag angegeben, zu dem VW bereit wäre, sich zu vergleichen. Es handelt sich dabei um eine Einmalzahlung; das Fahrzeug muss bei Abschluss eines solchen Vergleichs nicht zurückgegeben werden.

Die Vergleichssumme hängt u. a. von Alter und Laufleistung des Fahrzeuges ab, kann daher von Fall zu Fall stark variieren.

Beigefügt ist dem Schreiben außerdem eine Liste mit Antworten auf häufige Fragen.

Die wichtigste Frage dürfte jedoch sein: Soll ich den Vergleich abschließen?

Wer den Vergleich nicht abschließt oder ihn nach Abschluss binnen einer Frist von zwei Wochen widerruft, hätte noch die Möglichkeit, eine individuelle Schadensersatzklage gegen VW zu erheben. Ob es ratsam ist, auf den Vergleich zu verzichten und selbst gegen VW zu klagen, hängt von der Lage des Falles und dem Ausgang der anstehenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesgerichtshofes (BGH), deren Verhandlungen am 28.04.2020 und 05.05.2020 stattfinden sollen, ab. Möglicherweise könnte auf diesem Weg eine deutlich höhere Schadensersatzzahlung realisiert werden. Denkbar ist aber auch, dass die höchsten Gerichte der EU und der Bundesrepublik Deutschland Schadensersatzansprüche ablehnen.

Bislang ist die Rechtsprechung der untergeordneten Gerichte in dieser Frage noch recht gespalten. Eine höchstrichterliche Entscheidung würde hier endlich für Klarheit sorgen. Obsiegt VW, wären Vergleiche dann aber wohl kaum noch vorstellbar.

Haben Sie sich für die Musterfeststsellungsklage registriert und Fragen zu dem Vergleich? Kontaktieren Sie uns!

Einigen Sie sich mit VW auf einen Vergleich, trägt VW auch die Rechtsanwaltskosten für die Beratung. Für den Fall, dass Sie sich gegen den Vergleich entscheiden, werden wir Ihnen die für eine individuelle Klage anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten schon im Erstberatungsgespräch transparent darstellen.

Nutzen Sie in Zeiten der Corona-Krise auch unser Beratungsangebot via Skype und WhatsApp-Videoanruf!

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Abgas-Skandal: Landgericht Dresden weist Klage von Skoda-Käufer ab

Nach einer Reihe erfolgreicher Klagen von Besitzern von Fahrzeugen mit „Schummel-Software“ hat mit dem Landgericht Dresden nun mal wieder ein Gericht gegen den Käufer eines Skoda entschieden (Urteil v. 08.11.2017, Az.: 7 O 1047/16).

Der Kläger nahm den Skoda-Vertragshändler auf Austausch seines im Jahr 2012 ausgelieferten Fahrzeuges mit einem km-Stand von ca. 150.000 gegen einen fabrikneuen Skoda aus der aktuellen Serienproduktion in Anspruch.

Grundsätzlich kann der Käufer einer mangelhaften Sache nach seiner Wahl Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) verlangen, §§ 437 Nr. 1; 439 Abs. 1 BGB. Allerdings schränkt § 439 Abs. 3 BGB dieses Wahlrecht des Käufers ein, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung dem Verkäufer nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. In einem solchen Fall beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf die andere Art der Nacherfüllung.

Von eben einem solchen Fall der Unverhältnismäßigkeit ging das Landgericht Dresden in dem entschiedenen Fall aus.

Der Kläger war dem Rückruf nicht gefolgt, weil er den vom VW-Konzern entwickelten Abhilfemaßnahmen (Update) misstraute. Dies ließ das Gericht nicht gelten. Unter Bezugnahme auf Untersuchungen des ADAC stellte es sich auf den Standpunkt, die Updates würden zu einer erheblichen Reduzierung der Stickstoffemissionen führen und hätten keine signifikante Verschlechterung von Motorleistung und Verbrauch zur Folge. Außerdem sei der finanzielle Aufwand hierfür vergleichsweise gering. Es sei daher unangemessen, das Update zu verweigern und stattdessen die Lieferung eines Neuwagens zu verlangen.

Ob der Kläger mehr erreicht hätte, wenn er neben dem Händler auch Skoda Deutschland bzw. die VW AG auf Schadensersatz verklagt hätte, bleibt offen. Zu einer solchen Konstellation sind Entscheidungen des LG Dresden aber am 21.11.2017 zu ewarten.

Haben Sie Fragen zum Abgas-Skandal? Kontaktieren Sie uns!

 

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