Abgas-Skandal: Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen sofortige Stilllegung

Vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe hat ein vom Diesel-Skandal betroffener VW-Besitzer einen Teilerfolg erzielt. Ihm war, nachdem er bislang das von VW angebotene Software-Update nicht aufgespielt hat, vom Landratsamt der Bescheid über die Betriebsuntersagung für sein Fahrzeug zugegangen. Das Landratsamt hatte darin die sofortige Vollziehung angeordnet. Diese Anordnung bewirkt, dass Widerspruch und Klage gegen die Stilllegungsverfügung keine aufschiebende Wirkung haben und der Halter das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides nicht mehr in Betrieb nehmen darf.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hob die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Beschluss vom 26.02.2018, Az. 12 K 16702/17, auf (Pressemitteilung des Gerichts). Zum einen werde die Anordnung den Begründungsanforderungen nicht gerecht, da das Landratsamt ausführte, das Fahrzeug müsse zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vom Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, ein typischer Fall der Betriebsuntersagung aus Gründen der Verkehrssicherheit aber nicht gegeben sei. Außerdem sah das Gericht keine den Sofortvollzug rechtfertigende Dringlichkeit. Insofern verwies es darauf, dass der Abgas-Skandal seit 2015 bekannt sei und die zuständigen Behörden bislang offenbar keine besondere Eilbedürftigkeit gesehen hätten.

Der Beschluss besagt allerdings noch nichts darüber, ob die Betriebsuntersagung selbst rechtmäßig ist. Daher handelt es sich auch nur um einen Etappenerfolg des Klägers. Sollte der Beschluss rechtskräftig werden, kann er zwar zunächst weiterfahren; dass die Behörde vom Diesel-Skandal betroffene Autos, die kein Software-Update erhalten haben, nicht stilllegen darf, wie die eine oder andere Schlagzeile nahelegt, ist damit aber noch keineswegs entschieden.

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Abgas-Skandal: Landgericht Dresden weist auch Klagen gegen die VW AG ab

Wir hatten hier ja schon über eine Entscheidung des Landgerichts Dresden berichtet, wonach Besitzer eines Pkw aus dem VW-Konzern vom Händler kein neues Fahrzeug verlangen können, wenn sie das von VW angebotene Update verweigert und damit dem Händler keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben haben.

Nun hat sich das Gericht auch mit gegen den Hersteller, die Volkswagen AG, gerichteten Schadensersatzklagen befasst (Urteile v. 21.11.2017, Az.: 7 O 1727/16 u. 7 O 2359/16). Auch diese wurden heute abgewiesen, und zwar mit ähnlichen Begründungen wie in dem vorangegangenen Urteil.

Eine Täuschung der Käufer durch VW vermochte das Gericht noch zu erkennen, allerdings keinen hierdurch verursachten Schaden. Den VW-Besitzern sei deshalb kein Schaden entstanden, weil die Updates grundsätzlich wirksam seien. Nur wenn Updates im Ausnahmefall nicht zum Erfolg führen oder sich gar nachteilig auf das Fahrzeug auswirken würden, kämen weitergehende Ansprüche gegen den VW-Konzern in Betracht. Auch das Argument, der Wiederverkaufswert der Fahrzeuge habe gelitten, wodurch den Käufern ein Schaden entstanden sei, ließ das Gericht nicht gelten. Dass speziell die vom Abgas-Skandal betroffenen Fahrzeuge des VW-Konzerns an Wert eingebüßt hätten, sei nicht erwiesen. Vielmehr zeige sich eine solche Entwicklung auf dem Gebrachtwagenmarkt auch bei Diesel-Fahrzeugen anderer Hersteller.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Es wird sich nun das Oberlandesgericht Dresden mit den Klagen zu befassen haben. Man darf gespannt sein, ob es zu Entscheidungen des Berufungsgerichts kommt oder doch noch Vergleiche geschlossen werden. Bisher hat es VW verstanden, obergerichtliche Entscheidungen zu vermeiden…

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Abgas-Skandal: Landgericht Dresden weist Klage von Skoda-Käufer ab

Nach einer Reihe erfolgreicher Klagen von Besitzern von Fahrzeugen mit „Schummel-Software“ hat mit dem Landgericht Dresden nun mal wieder ein Gericht gegen den Käufer eines Skoda entschieden (Urteil v. 08.11.2017, Az.: 7 O 1047/16).

Der Kläger nahm den Skoda-Vertragshändler auf Austausch seines im Jahr 2012 ausgelieferten Fahrzeuges mit einem km-Stand von ca. 150.000 gegen einen fabrikneuen Skoda aus der aktuellen Serienproduktion in Anspruch.

Grundsätzlich kann der Käufer einer mangelhaften Sache nach seiner Wahl Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) verlangen, §§ 437 Nr. 1; 439 Abs. 1 BGB. Allerdings schränkt § 439 Abs. 3 BGB dieses Wahlrecht des Käufers ein, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung dem Verkäufer nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. In einem solchen Fall beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf die andere Art der Nacherfüllung.

Von eben einem solchen Fall der Unverhältnismäßigkeit ging das Landgericht Dresden in dem entschiedenen Fall aus.

Der Kläger war dem Rückruf nicht gefolgt, weil er den vom VW-Konzern entwickelten Abhilfemaßnahmen (Update) misstraute. Dies ließ das Gericht nicht gelten. Unter Bezugnahme auf Untersuchungen des ADAC stellte es sich auf den Standpunkt, die Updates würden zu einer erheblichen Reduzierung der Stickstoffemissionen führen und hätten keine signifikante Verschlechterung von Motorleistung und Verbrauch zur Folge. Außerdem sei der finanzielle Aufwand hierfür vergleichsweise gering. Es sei daher unangemessen, das Update zu verweigern und stattdessen die Lieferung eines Neuwagens zu verlangen.

Ob der Kläger mehr erreicht hätte, wenn er neben dem Händler auch Skoda Deutschland bzw. die VW AG auf Schadensersatz verklagt hätte, bleibt offen. Zu einer solchen Konstellation sind Entscheidungen des LG Dresden aber am 21.11.2017 zu ewarten.

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