Abgas-Skandal: Vergleich nach Musterfeststellungsklage

VW verschickt seit den 19.03.2020 Schreiben an all jene, welche sich für die Musterfeststellungsklage registriert hatten.

Es enthält ein persönliches Login zu dem eigens für die Abwicklung des Vergleichs geschaffenen Internet-Portal http://www.mein-vw-vergleich.de

Nach dem Login werden einige persönliche und Daten zu dem betroffenen Fahrzeug abgefragt. Im Anschluss wird der Betrag angegeben, zu dem VW bereit wäre, sich zu vergleichen. Es handelt sich dabei um eine Einmalzahlung; das Fahrzeug muss bei Abschluss eines solchen Vergleichs nicht zurückgegeben werden.

Die Vergleichssumme hängt u. a. von Alter und Laufleistung des Fahrzeuges ab, kann daher von Fall zu Fall stark variieren.

Beigefügt ist dem Schreiben außerdem eine Liste mit Antworten auf häufige Fragen.

Die wichtigste Frage dürfte jedoch sein: Soll ich den Vergleich abschließen?

Wer den Vergleich nicht abschließt oder ihn nach Abschluss binnen einer Frist von zwei Wochen widerruft, hätte noch die Möglichkeit, eine individuelle Schadensersatzklage gegen VW zu erheben. Ob es ratsam ist, auf den Vergleich zu verzichten und selbst gegen VW zu klagen, hängt von der Lage des Falles und dem Ausgang der anstehenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesgerichtshofes (BGH), deren Verhandlungen am 28.04.2020 und 05.05.2020 stattfinden sollen, ab. Möglicherweise könnte auf diesem Weg eine deutlich höhere Schadensersatzzahlung realisiert werden. Denkbar ist aber auch, dass die höchsten Gerichte der EU und der Bundesrepublik Deutschland Schadensersatzansprüche ablehnen.

Bislang ist die Rechtsprechung der untergeordneten Gerichte in dieser Frage noch recht gespalten. Eine höchstrichterliche Entscheidung würde hier endlich für Klarheit sorgen. Obsiegt VW, wären Vergleiche dann aber wohl kaum noch vorstellbar.

Haben Sie sich für die Musterfeststsellungsklage registriert und Fragen zu dem Vergleich? Kontaktieren Sie uns!

Einigen Sie sich mit VW auf einen Vergleich, trägt VW auch die Rechtsanwaltskosten für die Beratung. Für den Fall, dass Sie sich gegen den Vergleich entscheiden, werden wir Ihnen die für eine individuelle Klage anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten schon im Erstberatungsgespräch transparent darstellen.

Nutzen Sie in Zeiten der Corona-Krise auch unser Beratungsangebot via Skype und WhatsApp-Videoanruf!

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Abgas-Skandal: Kein Ende in Sicht

Schon am 06.03.2019 hatten wir hier über den Verdacht berichtet, dass auch die Motorenreihe EA 288 des Volkswagen-Konzerns vom Abgasskandal betroffen sein könnte. Damals ging es um ein sogenanntes Thermofenster.

Nun haben Recherchen des SWR offenbar ergeben, dass diese Motoren möglicherweise noch weitgehender manipuliert wurden. Auch diese sollen über eine Software verfügen, welche erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Abgasprüfstand bzw. in einem Testzyklus befindet. In diesem Fall sorgt sie dafür, dass mehr AdBlu zur Abgasreinigung zugeführt wird als im normalen Fahrbetrieb.

Aber auch bei der Baureihe EA 189 bahnt sich neues Ungemach an. So soll laut dem ARD-Magazin Kontraste mit dem Update, welches die ursprüngliche Abschalteinrichtung beseitigen sollte, ein Thermofenster installiert worden sein, welches dazu führt, dass eine optimale Abgasreinigung nur in einem Außentemperaturbereich von 15 bis 33 Grad Celsius stattfindet. Schon ob ein solches Thermofenster überhaupt zulässig ist, ist umstritten. Zulässig kann es jedoch sein, wenn es zum Schutz des Motors zwingend erforderlich ist. Dann stellt sich freilich die Frage, wie eng ein solches Thermofenster sein darf.

Die Motoren von VW (und wohl auch die anderer Hersteller) werden die Gerichte also noch lange beschäftigen.

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Abgas-skandal: Doch Auch VW-Motoren der Reihe EA288 betroffen?

Volkswagen hat in der Vergangenheit stets beteuert, dass der Nachfolger des berühmt-berüchtigten Motors EA189 nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge.

Der Hersteller soll nun aber in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Wuppertal (Az.: 2 O 273/18) eingeräumt haben, dass auch bei den Motoren der Baureihe EA288 eine Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters benutzt wurde. Ein solches Thermofenster bewirkt letztlich, dass bei Außentemperaturen, die außerhalb eines vorgegebenen Bereiches, also darüber oder darunter, liegen, die Abgasreinigung ausgeschaltet oder reduziert wird. Es würde sich dann also auch bei den neueren Motoren um eine Manipulation handeln, wie sie von vielen deutschen Gerichten für unzulässig erachtet wird.

EA288-Motoren wurden ab 2012 in Varianten zwischen 1,4 und 2,0 Litern gebaut.

Wir werden die Entwicklung weiter verfolgen und berichten.

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Abgas-Skandal: Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen sofortige Stilllegung

Vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe hat ein vom Diesel-Skandal betroffener VW-Besitzer einen Teilerfolg erzielt. Ihm war, nachdem er bislang das von VW angebotene Software-Update nicht aufgespielt hat, vom Landratsamt der Bescheid über die Betriebsuntersagung für sein Fahrzeug zugegangen. Das Landratsamt hatte darin die sofortige Vollziehung angeordnet. Diese Anordnung bewirkt, dass Widerspruch und Klage gegen die Stilllegungsverfügung keine aufschiebende Wirkung haben und der Halter das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides nicht mehr in Betrieb nehmen darf.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hob die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Beschluss vom 26.02.2018, Az. 12 K 16702/17, auf (Pressemitteilung des Gerichts). Zum einen werde die Anordnung den Begründungsanforderungen nicht gerecht, da das Landratsamt ausführte, das Fahrzeug müsse zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vom Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, ein typischer Fall der Betriebsuntersagung aus Gründen der Verkehrssicherheit aber nicht gegeben sei. Außerdem sah das Gericht keine den Sofortvollzug rechtfertigende Dringlichkeit. Insofern verwies es darauf, dass der Abgas-Skandal seit 2015 bekannt sei und die zuständigen Behörden bislang offenbar keine besondere Eilbedürftigkeit gesehen hätten.

Der Beschluss besagt allerdings noch nichts darüber, ob die Betriebsuntersagung selbst rechtmäßig ist. Daher handelt es sich auch nur um einen Etappenerfolg des Klägers. Sollte der Beschluss rechtskräftig werden, kann er zwar zunächst weiterfahren; dass die Behörde vom Diesel-Skandal betroffene Autos, die kein Software-Update erhalten haben, nicht stilllegen darf, wie die eine oder andere Schlagzeile nahelegt, ist damit aber noch keineswegs entschieden.

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Abgas-Skandal: Landgericht Dresden weist auch Klagen gegen die VW AG ab

Wir hatten hier ja schon über eine Entscheidung des Landgerichts Dresden berichtet, wonach Besitzer eines Pkw aus dem VW-Konzern vom Händler kein neues Fahrzeug verlangen können, wenn sie das von VW angebotene Update verweigert und damit dem Händler keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben haben.

Nun hat sich das Gericht auch mit gegen den Hersteller, die Volkswagen AG, gerichteten Schadensersatzklagen befasst (Urteile v. 21.11.2017, Az.: 7 O 1727/16 u. 7 O 2359/16). Auch diese wurden heute abgewiesen, und zwar mit ähnlichen Begründungen wie in dem vorangegangenen Urteil.

Eine Täuschung der Käufer durch VW vermochte das Gericht noch zu erkennen, allerdings keinen hierdurch verursachten Schaden. Den VW-Besitzern sei deshalb kein Schaden entstanden, weil die Updates grundsätzlich wirksam seien. Nur wenn Updates im Ausnahmefall nicht zum Erfolg führen oder sich gar nachteilig auf das Fahrzeug auswirken würden, kämen weitergehende Ansprüche gegen den VW-Konzern in Betracht. Auch das Argument, der Wiederverkaufswert der Fahrzeuge habe gelitten, wodurch den Käufern ein Schaden entstanden sei, ließ das Gericht nicht gelten. Dass speziell die vom Abgas-Skandal betroffenen Fahrzeuge des VW-Konzerns an Wert eingebüßt hätten, sei nicht erwiesen. Vielmehr zeige sich eine solche Entwicklung auf dem Gebrachtwagenmarkt auch bei Diesel-Fahrzeugen anderer Hersteller.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Es wird sich nun das Oberlandesgericht Dresden mit den Klagen zu befassen haben. Man darf gespannt sein, ob es zu Entscheidungen des Berufungsgerichts kommt oder doch noch Vergleiche geschlossen werden. Bisher hat es VW verstanden, obergerichtliche Entscheidungen zu vermeiden…

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Abgas-Skandal: Landgericht Dresden weist Klage von Skoda-Käufer ab

Nach einer Reihe erfolgreicher Klagen von Besitzern von Fahrzeugen mit „Schummel-Software“ hat mit dem Landgericht Dresden nun mal wieder ein Gericht gegen den Käufer eines Skoda entschieden (Urteil v. 08.11.2017, Az.: 7 O 1047/16).

Der Kläger nahm den Skoda-Vertragshändler auf Austausch seines im Jahr 2012 ausgelieferten Fahrzeuges mit einem km-Stand von ca. 150.000 gegen einen fabrikneuen Skoda aus der aktuellen Serienproduktion in Anspruch.

Grundsätzlich kann der Käufer einer mangelhaften Sache nach seiner Wahl Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) verlangen, §§ 437 Nr. 1; 439 Abs. 1 BGB. Allerdings schränkt § 439 Abs. 3 BGB dieses Wahlrecht des Käufers ein, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung dem Verkäufer nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. In einem solchen Fall beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf die andere Art der Nacherfüllung.

Von eben einem solchen Fall der Unverhältnismäßigkeit ging das Landgericht Dresden in dem entschiedenen Fall aus.

Der Kläger war dem Rückruf nicht gefolgt, weil er den vom VW-Konzern entwickelten Abhilfemaßnahmen (Update) misstraute. Dies ließ das Gericht nicht gelten. Unter Bezugnahme auf Untersuchungen des ADAC stellte es sich auf den Standpunkt, die Updates würden zu einer erheblichen Reduzierung der Stickstoffemissionen führen und hätten keine signifikante Verschlechterung von Motorleistung und Verbrauch zur Folge. Außerdem sei der finanzielle Aufwand hierfür vergleichsweise gering. Es sei daher unangemessen, das Update zu verweigern und stattdessen die Lieferung eines Neuwagens zu verlangen.

Ob der Kläger mehr erreicht hätte, wenn er neben dem Händler auch Skoda Deutschland bzw. die VW AG auf Schadensersatz verklagt hätte, bleibt offen. Zu einer solchen Konstellation sind Entscheidungen des LG Dresden aber am 21.11.2017 zu ewarten.

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