Nach einer Reihe erfolgreicher Klagen von Besitzern von Fahrzeugen mit „Schummel-Software“ hat mit dem Landgericht Dresden nun mal wieder ein Gericht gegen den Käufer eines Skoda entschieden (Urteil v. 08.11.2017, Az.: 7 O 1047/16).
Der Kläger nahm den Skoda-Vertragshändler auf Austausch seines im Jahr 2012 ausgelieferten Fahrzeuges mit einem km-Stand von ca. 150.000 gegen einen fabrikneuen Skoda aus der aktuellen Serienproduktion in Anspruch.
Grundsätzlich kann der Käufer einer mangelhaften Sache nach seiner Wahl Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) verlangen, §§ 437 Nr. 1; 439 Abs. 1 BGB. Allerdings schränkt § 439 Abs. 3 BGB dieses Wahlrecht des Käufers ein, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung dem Verkäufer nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. In einem solchen Fall beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf die andere Art der Nacherfüllung.
Von eben einem solchen Fall der Unverhältnismäßigkeit ging das Landgericht Dresden in dem entschiedenen Fall aus.
Der Kläger war dem Rückruf nicht gefolgt, weil er den vom VW-Konzern entwickelten Abhilfemaßnahmen (Update) misstraute. Dies ließ das Gericht nicht gelten. Unter Bezugnahme auf Untersuchungen des ADAC stellte es sich auf den Standpunkt, die Updates würden zu einer erheblichen Reduzierung der Stickstoffemissionen führen und hätten keine signifikante Verschlechterung von Motorleistung und Verbrauch zur Folge. Außerdem sei der finanzielle Aufwand hierfür vergleichsweise gering. Es sei daher unangemessen, das Update zu verweigern und stattdessen die Lieferung eines Neuwagens zu verlangen.
Ob der Kläger mehr erreicht hätte, wenn er neben dem Händler auch Skoda Deutschland bzw. die VW AG auf Schadensersatz verklagt hätte, bleibt offen. Zu einer solchen Konstellation sind Entscheidungen des LG Dresden aber am 21.11.2017 zu ewarten.
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